Warum zählt jeder Tag? Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig – ein späterer Einspruch ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich, selbst wenn er inhaltlich berechtigt gewesen wäre.

Maßgeblich ist das tatsächliche Zustelldatum (z. B. laut Postausgangsvermerk/Zustellnachweis), nicht das Datum auf dem Bescheid.

Häufige Fragen

Einspruchsfrist – Ihre Fragen, beantwortet

2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das tatsächliche Zustelldatum, nicht das auf dem Bescheid aufgedruckte Datum.
Der Bußgeldbescheid wird bestandskräftig. Ein späterer Einspruch ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich – selbst wenn er inhaltlich berechtigt gewesen wäre. Nur im Ausnahmefall kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infrage.